Beschreibung:Der Geburtsname eines deutschen
Kindes:
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander
verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als
Geburtsnamen.
Führen diese keinen Ehenamen, so müssen sie einen
ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres
Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle
weiteren Kinder.
Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander
verheiratet und hat die Kindesmutter das alleinige
Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der
Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt, zum
Geburtsnamen. Die Mutter kann jedoch dem Kind den
Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters
erteilen. Diese Namenserteilung setzt die Einwilligung
des Vaters voraus.
Der Geburtsname eines ausländischen
Kindes:
Der Name eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem
Recht des Staates, dem es angehört. Die Eltern sollten
die Frage nach dem Namensrecht vor der Bestimmung
auch mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde oder
der jeweiligen konsularischen Vertretung klären.
Der Vorname eines Kindes: Der Erwerb der Vornamen
eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht
des Staates, dem ein Kind angehört.
Bei einem
deutschen Kind steht das Recht, dem Kind Vornamen zu
erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Hat nur
ein Elternteil die elterliche Sorge, so kann nur dieser
dem Kind den oder die Vornamen erteilen.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen
sind (z.B. "Stone" oder "Moon"), dürfen nicht gewählt
werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen
verbunden werden (z.B. "Lisa-Marie").
Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen
Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname
(z.B. "Hannes") zulässig.
Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den
allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn
trotz Belehrung eine ander Schreibweise verlangt wird.
Für Jungen sind nur eindeutig männliche, für
Mädchen nur eindeutig weibliche Vornamen zulässig. Die
Ausnahme ist der Vorname "Maria", der Jungen neben
einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden
kann.
Ist der Vorname nicht eindeutig geschlechtsspezifisch
(z.B. Gerrit, Kim), so verlangt der Standesbeamte einen
weiteren geschlechtshinweisenden Vornamen.
Gebühren:
gebührenfrei im Zusammenhang mit der
Geburtsbeurkundung
Ausnahme: Namenserteilung
durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (i.d.R. =
Mutter) auf den Namen der nicht sorgeberecht.
Elternteils (i.d.R. = Vater) = 17,- EUR
Ansprechpartner:Herr Martin Schweer Telefon: 05424/2318-14 eMail: schweer@hilteratw.de