Beschreibung:Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
Seit dem 01.07.2011 ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht für jeden Hundehalter ebenso gesetzlich vorgeschrieben, wie die Registrierung des Vierbeiners im Niedersächsischen Hunderegister unter www.hunderegister-nds.de.
Darüber hinaus muss derjenige, der einen Hund hält, die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Die Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten und auf seinen Namen bei der Kommune angemeldet hat.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.
Gebühren:Die Steuer beträgt jährlich
54,00 EUR für den ersten und jeden
weiteren Hund.
Besonderheiten:Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber
oder sonst hilfloser Personen dienen.
Steuerermäßigung (50%) wird auf Antrag gewährt für
das Halten von Jagdgebrauchshunden, die eine
Jagdeignungsprüfung
abgelegt haben und zu jagdlichen Zwecken verwendet
werden.
Die entsprechenden Zeugnisse sind
vorzulegen.