Beschreibung:Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des
Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen
Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder
Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
Gebühren:Die Steuer beträgt jährlich
54,00 EUR für den ersten und jeden
weiteren Hund.
Besonderheiten:Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber
oder sonst hilfloser Personen dienen.
Steuerermäßigung (50%) wird auf Antrag gewährt für
das Halten von Jagdgebrauchshunden, die eine
Jagdeignungsprüfung
abgelegt haben und zu jagdlichen Zwecken verwendet
werden.
Die entsprechenden Zeugnisse sind
vorzulegen.