Mieter und Vermieter aufgepasst!

 

Es gilt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Das Gesetz regelt u.a. die Meldepflichten,  Melderegisterauskünfte, Art und Weise der Datenspeicherung und die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.

 

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurde auch die Mitwirkung des Wohnungsgebers wieder eingeführt. Mit der Wohnungsgeberbestätigung bestätigt der Wohnungsgeber den Ein- und Auszug der Mieter aus einer Wohnung.

Er unterliegt damit bei Meldevorgängen gem. § 19 BMG der Mitwirkungspflicht.

Mit dieser Regelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

 

Den meldepflichtigen Personen werden zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der An- bzw. Ummeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u.a. die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung der Meldebehörde vorzulegen.

Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus.

 

Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach erfolgtem Einzug aushändigen, damit dieser seinen gesetzlichen Meldepflichten nachkommen kann.

 

Der Vordruck kann hier heruntergeladen werden.

 

Selbstverständlich können aber auch im Bürgeramt der Gemeinde Hilter a.T.W., Osnabrücker Str. 1, 49176 Hilter a.T.W., in Zimmernummern 105 und 106, entsprechende Vordrucke abgeholt werden.

 

Die Öffnungszeiten im Rathaus Hilter, Osnabrücker Str. 1, sind:

 

Montag – Freitag         08.00 Uhr – 12.00 Uhr

Montag                       14.00 Uhr – 16.30 Uhr

Donnerstag                 14.00 Uhr – 18.00 Uhr