Beschreibung:Baumaßnahmen, die im § 69 NBauO genannt sind, sind
genehmigungsfrei. Im Anhang zu § 69 NBauO sind
bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen genannt,
die genehmigungsfrei sind. Auch genehmigungsfreie
Baumaßnahmen müssen das öffentliche Baurecht
einhalten! Evtl. müssen Zustimmungen oder
Genehmigungen von Fachbehörden eingeholt werden, z.
B. von der Denkmalschutzbehörde, der Landes- oder
Kreisstraßenbaubehörde.
notwendige Unterlagen:keine
Gebühren:keine
Ansprechpartner:Herr Andreas de Vries Rathaus Hilter a.T.W. Zimmer-Nr. 102 Osnabrücker Straße 1 49176 Hilter a.T.W. Telefon: 05424/2318-16 Telefax: 05424/2318-33 eMail: devries@hilteratw.de