Besonderheiten:Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr ist der Wohnungsgeber.
Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer
bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die
Aufenthaltsbestimmung umfasst,
obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder
Betreuer.
Befreiung von der Meldepflicht:
Bei mehreren Wohnungen innerhalb der Gemeinde ist
nur eine der bezogenen Wohnungen
meldepflichtig.
Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Die Ummeldung muss innerhalb einer Woche nach
Einzug in die Wohnung erfolgen.
Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld
erhoben werden.
Die Bearbeitung der Ummeldung erfolgt
unverzüglich.